Mietpark-Kusel Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand 01.02.2020
§ 1 Allgemeine Pflichten
Vermieter ist das auf dem Mietvertrag angegebene Unternehmen. Mieter ist ausschließlich eine natürliche Person. Bei Abschluss eines Mietvertrages weist sich der Mieter durch einen gültigen, zur eindeutigen Identifikation geeigneten Personalausweis aus. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit mietweise zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, eine Vorauszahlung vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs-und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert und betriebsbereit zurückzugeben.
§ 2 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit
Als vereinbarte Mietzeit gilt der auf dem Mietvertrag als voraussichtliche Mietdauer genannte Zeitraum. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Vermieters. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen im Mietvertrag angeführten Teilen und Zubehör in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand beim Vermieter zurückgegeben wird. Eine Verkürzung der Mietzeit kann durch den Mieter mit dem Vermieter vereinbart werden.
§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes
Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand einschließlich Zubehör in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand zu übergeben. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag, dass er vom Vermieter ausführlich über Einsatzzweck, Sicherheitsmaßnahmen, Gefahren und erforderliche Wartungsmaßnahmen informiert und dass ihm das Gerät inkl. Zubehör in technisch einwandfreiem Zustand übergeben wurde.
§ 4 Mietpreis und Zahlung der Miete
Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die angegebenen Preise sind, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, Tagesmietpreise pro angefangene 24 Stunden. Der Vermieter hat Anspruch auf eine Vorauszahlung die der Mieter in bar in Höhe des zu erwartenden Endpreises sowie auf eine unverzinsliche Kaution, die bei Rückgabe der Mietsache mit dem Mietzins verrechnet bzw. zurückerstattet wird. Sofern bei längerer Mietdauer der zu Zahlender Rechnungsbetrag die geleistete Anzahlung übersteigt, kann der Vermieter eine Zwischenrechnung stellen. Zwischenzahlungen und Nachzahlungen sind sofort fällig. Angezahlte Reservierungen werden nicht erstattet. Sollte der Mieter bei einer verbindlichen Reservierung das Gerät nicht abgeholt haben, so hat er kein Anspruch auf Auszahlung des angezahlten Betrages. Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt eine Gebühr zu verlangen. Wird der Mietgegenstand vom Mieter nicht zu dem im Mietvertrag gesetzten Termin an den Vermieter zurückgegeben, kann der Vermieter dem Mieter den jeweils gültigen Preis pro Tag berechnen. Der Vermieter ist berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten. Kosten für die Rückholung kann der Vermieter dem Mieter berechnen.
§ 5 Mängel des Mietgegenstandes
Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter auf dem Mietvertrag mit seiner Unterschrift eventuell festgestellte Mängel oder Beschädigungen zu bestätigen. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im Mietvertrag festgehalten werden, können nicht gerügt werden. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind sofort nach bekannt werden dem Vermieter anzuzeigen. Für eventuelle Beschädigungen am Eigentum des Mieters, auch durch den unsachgemäßen Gebrauch, haftet der Vermieter nicht.
§ 6 Pflichten des Mieters
Die Mietgegenstände werden grundsätzlich nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters oder derjenigen Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet. Der Mieter ist lediglich berechtigt, die Mietsache an Personen auszuhändigen, die bei ihm in einem Dienst-oder Arbeitsverhältnis stehen und mit der Mietsache in seinem Auftrag Arbeiten durchführen. Der Mieter ist verpflichtet,
a) Vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung u. Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
b) B) den Mietgegenstand vor Überanspruchung zu schützen;
c) Für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen, insbesondere Betriebsstoffe wie Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe, Reinigungsmittel usw. nur in vorgegebener und einwandfreier Beschaffenheit zu verwenden;Beschädigungen durch diese Betriebstoffe an Geräten hat der Mieter in voller Höhe zu ersetzten;
d) Den Mietgegenstand gegen Diebstahl etc. und gegen Witterungseinflüsse zu schützen;
e) Dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen, Erlaubnisse oder die Nutzung von Schutzbekleidung erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind und genutzt werden.
§ 7 Untervermietung und besondere Pflichten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten, Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
§ 8 Rücklieferung des Mietgegenstands
Der Mieter hat den Mietgegenstad betriebsbereit, unbeschädigt und gereinigt mit allen im Mietvertrag angeführten Teilen und Zubehör an den Vermieter zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß zurückgeliefert und insbesondere Verletzungen der im §6 festgelegten Pflichten festgestellt, hat der Vermieter ein Recht auf angemessenen Schadenersatz. Im Zweifelsfall kann eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen gefordert werden. Die Kosten der Begutachtung trägt der Mieter in voller Höhe. Durch die Verschmutzung versteckte Mängel an dem Mietgegenstand hat der Mieter zu ersetzen. Die Rückgabe der Geräte am Samstag erfolgt bis 15:00Uhr.
§ 9 Verlust der Mietgegenstände
Der Gefahrenübergang auf den Mieter beginnt mit Übergabe der Mietsache und endet mit Rückgabe an den Vermieter. Sollte es dem Mieter nicht möglich sein, den Mietgegenstand zurückzugeben, ist er zum Schadenersatz bis zur Höhe des Neuwertes verpflichtet. Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter und bei Vorliegen einer Straftat der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
§ 10 Kündigung
Verletzt der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erheblichem Maße, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Der Vermieter kann den Mietvertag fristlos kündigen, wenn die Anzahlung die aufgelaufene Mietforderung des Vermieters nicht mehr abdeckt.
§ 11 Haftungsbegrenzung des Mieters
Gegen eine Gebühr von 15% des Mietpreises kann der Mieter bei Anmietung eines Geräts ohne Betriebsstundenzähler seine Haftung für Schäden aus Brand, Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser, Gehäuse- schaden und Kabelruch auf eine Selbstbeteiligung von 15% der Schadenssumme, höchstens jedoch € 500,-begrenzen. Typische Verschleißteile, wie z.B. Diamatkronen, Diamantscheiben, Schleifwalzen etc. sowie Schäden aus unsachgemäßer Handhabung und Diebstahl werden von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst.
§ 12 Haftungsbegrenzung des Vermieters
Der Vermieter haftet für Schäden, Die von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind, sowie für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise erfolgen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie gegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.
§ 13 Reservierungen
Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages. Reservierungen die verbindlich erfolgen mit einer Anzahlung oder Gesamtzahlung, können nicht storniert werden oder mit Rückbuchungsgebühren von min. 25%, Reservierungen ohne eine Anzahlung sind lediglich bis spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter bindend diese sind ausdrücklich nur für Stammkunden möglich. Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei verfügen.
§ 14 Datenschutz
Der Vermieter richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten elektronisch gespeichert und innerhalb des Mietpark-Kusel weiterverarbeitet werden. Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet werden. Der Mieter hat das Recht unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments seine gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen und ggf. diese, sofern kein aktiver Mietvertrag besteht, löschen zu lassen. Ohne vollständige Erfassung der personenbezogenen Daten des Mieters kann kein gültiger Mietvertrag geschlossen werden.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
Abweichungen Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Mietvertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche waren einschließlich der bei Reparaturen eingesetzten Ersatzteilen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vermieters.
§ 17 Gerichtsstand
In allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht